SPECIAL ADVENTURE - Düsseldorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sigrid J. Obermeyer - Special Adventure
AGB
Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und Regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter. Nehmen Sie sich daher Zeit, die Allgemeinen Reisebedingungen zu lesen. Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten nicht für die von Kooperationsveranstaltern durchgeführten Reisen in unseren Flyern, Broschüren und im Internet, die als solche gekennzeichnet sind, und für die von Special Adventure unter Berücksichtigung des § 651a Abs.2 BGB nur als Vermittler auftritt. Die entsprechenden AGB dieser Veranstalter können Sie auf unserer Homepage bei der jeweiligen Reisebeschreibung nachlesen oder bei uns anfordern. Bitte tun Sie dies in Ihrem eigenen Interesse, bevor Sie sich zu einer Reise eines unserer Kooperationspartner bei uns anmelden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen
kann, bietet der Kunde Special Adventure (im folgenden RV – Reiseveranstalter
genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
Reiseausschreibung dieser Geschäftsbedingungen verbindlich an. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den RV zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Der RV
informiert den Kunden über den Vertragsschluss mit der Reisebestätigung. Bis
dahin ist der Kunde an seine Anmeldung gebunden. Bei einer Anmeldung für mehrere
Reiseteilnehmer haftet der Anmeldende für deren vertragliche Verpflichtungen wie
für seine eigenen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot vom RV vor, an das der RV für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen,
was auch durch eine Zahlung erfolgen kann, und der Reisevertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Zahlung
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine
Anzahlung in Höhe von 20%, (30% bei Expeditionen / 50% bei Events oder Incentives) des Reisepreises pro Reisegast fällig. Der Restbetrag
muss bis 30 Tage vor Beginn der Reise auf dem Konto vom RV vollständig
gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Gesamtreisepreis
sofort nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig. Die Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen mit Flugschein(en) und Flugplan, ggf.
Bahnfahrkarten sowie weiteren Reisehinweisen erfolgt erst nach vollständiger
Zahlung des Reisepreises.
2.2 Ist der fällige Reisepreis bis 14 Tage vor Reisebeginn nicht vollständig
bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, kann der RV
nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)
und vom Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dieser nicht
ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
2.3 Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsentschädigungen sind sofort nach
Erhalt der Rechnung fällig.
2.4 Es gelten andere Zahlungsbedingungen bei Hochseereisen. Diese ergeben sich
aus den Richtlinien (AGB's) unserer Kooperations-partner. Nach Rechnungserhalt
sind 30% des Rechnungsbetrages sofort fällig. Der Rest ist bist spätestens 75
Tage vor Reiseantriit an den RV zu entrichten.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen der im Flyer,
Broschüren und Internet ausgeschriebenen Gruppenreisen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung bzw. der aktuellen Detailbeschreibung zu der jeweiligen
Reise sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Grundlage für die vertraglich
vereinbarten Leistungen einer auf Wunsch des Kunden individuell erstellten Reise
("Individuelle Reise") sind das entsprechende Angebot sowie die Angaben in der
Reisebestätigung.
3.2 Die im Flyer, Broschüren und Internet enthaltenen Angaben sind für den RV
bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, wenn diese nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der RV ist
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund über
wesentliche Leistungsänderungen zu informieren.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich erlaubt,
wenn nach Abschluss des Reisevertrages eine bei Abschluss unvorhersehbare
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Flughafengebühren oder Kerosinzuschlägen oder eine Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse eingetreten ist. Die Erhöhung ist nur
in dem Umfang möglich, in dem sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz
auswirkt und nur dann, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer
nachträglichen Preisänderung setzt der RV den Kunden unverzüglich in Kenntnis.
4.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% des Reisepreises oder im Falle einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm vom RV zu verlangen,
wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem eigenen
Reiseangebot anzubieten. Der Kunde hat die hier genannten Rechte unverzüglich
nach Zugang der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder der
Preiserhöhung vom RV gegenüber schriftlich geltend zu machen.
4.4 Wird die Mindestreiseteilnehmerzahl bei der Buchung einer ausgeschriebenen
Reise nicht erreicht, kann nach Absprache mit dem RV, die Reise gegen einen
Aufpreis trotzdem durchgeführt werden. Der Aufpreis richtet sich nach der Anzahl
der Teilnehmer, und dem Zeitraum im dem die Reise stattfinden soll. Die
Reiseteilnehmer werden bei diesen Reisen vom RV davon in Kenntniss gesetzt und
umgehend informiert.
5. Rücktritt, Umbuchung oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Es wird geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maß-geblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim RV.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der RV angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ersatz steht dem RV ohne Rücksicht auf die
Gründe zu, die den Kunden zum Rücktritt bewogen haben.
5.3 Der RV kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert
berechnen. Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der
pauschalierten Entschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden in der vom RV
berechneten Höhe nicht entstanden ist. Bei einem Rücktritt bis zum 121. Tag vor
Reisebeginn entsteht lediglich eine Bearbeitungsentschädigung in Höhe von EUR
75,- pro Person. Bei späterem Rücktritt kann der RV pauschaliert die folgenden
prozentualen Sätze, bezogen auf den Gesamtreisepreis, in Rechnung stellen:
- ab 120. bis 45. Tag 20 %
- ab 44. bis 22. Tag 30 %
- ab 21. bis 15. Tag 50 %
- ab 14. bis 7. Tag 75 %
- ab 6. Tag vor Reiseantritt 85 %
- am Abreisetag 95 % des Gesamtreisepreises
Bei Hochseereisen gelten folgende Bedingungen:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%
- bis 46 und 59 Tagen vor Reiseantritt 50%
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 95%
5.4 Statt zurückzutreten, kann der Kunde bis 21 Tage vor Reisebeginn eine
Ersatzperson stellen. Der RV behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie
den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung
aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die durch den
Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten und den
Reisepreis haftet ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch.
5.5 Kann der Kunde, ohne dass er selbst ausdrücklich einen Rücktritt erklärt,
aufgrund eigenen Verschuldens die Reise am Abreisetag nicht antreten oder zu
einem späteren Zeitpunkt z.B. wegen unvollständiger oder ungültiger
Reisedokumente nicht fortsetzen, so behält der RV grundsätzlich den Anspruch auf
den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen
lassen.
5.6 Umbuchungen sind nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben
genannten Bedingungen und nachfolgender Neuanmeldung möglich. In Einzelfällen
sind Umbuchungen auf einen späteren Reisetermin nach Absprache gegen
Entschädigung möglich.
5.7 Bei Buchung einer Sondergruppenreise, einer Individuellen Reise und Nur /
Flug / Buchungen (wie von Anschlussflügen zum Abreiseflughafen) kann der RV bei
Rücktritt des Kunden besondere Stornogebühren in Rechnung stellen, die in der
Buchungsbestätigung aufgeführt sind. Auch hier steht es dem Kunden frei,
nachzuweisen, dass ein Schaden in der vom RV berechneten Höhe nicht entstanden
ist.
5.8 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise,
wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertre-tenden Gründen nicht in
Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der
RV zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurück erstattet worden
sind.
5.9 Bricht der Kunde die Reise vorzeitig ab, ist er für seine Weiter- oder
Rückreise selbst verantwortlich.
6. Sonderkosten
6.1 Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus Verspätung des Kunden entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Krankheit oder Unfall.
7. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die
Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der
RV bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde erhält dann die auf den
Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen
dem Kunden nicht zu.
7.2 Der RV kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch
während der Reise ohne Einhaltung einer Frist und unter Beachtung der
Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder
örtliche Vertreter des RV sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein
wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den
vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn
der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder
gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen
werden kann. Hierbei sind die Eigenart und die Anforderungen der Reise sowie die
Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht
die erforderlichen Dokumente für eine Weiterreise besitzt oder den Anweisungen
der Reiseleitung nicht Folge leistet. Kündigt der RV, so behält der RV den
Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen oder ähnliche Vorteile anrech-nen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7.3 Wird die Durchführung der Reise vor oder nach deren Beginn infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, insbesondere
höherer Gewalt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl der Kunde als auch der RV den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der RV für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die Rückbe-förderung des Reisenden
zu treffen, insbesondere, wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die
Mehrkosten für die Rückbe-förderung sind vom Kunden und vom RV hälftig zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
7.4 Werden durch gültig abgeschlossene Verträge mit dem RV Zahlungen grundlos
nicht geleistet oder einbehalten, kann der RV vom Vertrag zurücktreten. Die
Zahlungen sollten wie vertraglich vereinbart geleistet werden. Werden die
Zahlungen nicht innerhalb von einer Frist von 3 Wochen beglichen, gehen die Höhe
der Stornokosten zu Lasten des Kunden. In diesem Falle 25 % des Gesamtbetrages
der Leistungen für Reisen, Events und Incentives. Sondervereinbarungen bedürfen
der schriflichen Form!
8. Haftung und Haftungsbeschränkung
8.1 Der RV haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
RV bei Sachschäden bis € 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
8.3 Die Haftung vom RV für alle Schadenersatzforderungen des Kunden aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist für Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis pro Reise und Kunden
beschränkt. Die unter 8.2 und 8.3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche, die nach dem Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von
Reisegepäck bestehen können.
8.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann,
so kann sich der RV gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
8.4 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Anschlussprogramme,
individuelle Verlängerungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
etc.) und als solche in der Leistungsbeschreibung bezeichnet sind.
8.5 An Wanderungen und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, fakultativen Ausflügen,
sportlichen Betätigungen und anderen Veranstaltungen oder Unternehmungen aller
Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Reisegast auf
eigene Gefahr. Der RV haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.6 Bei Individuellen Reisen ist eine Haftung vom RV über die von den
Leistungsträgern vor Ort geschuldeten und in der Reisebestätigung genannten
Leistungen hinaus ausgeschlossen.
9. Mitwirkungspflicht des Reisenden
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle entstehende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. der örtlichen Vertretung vom RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die entsprechenden Kontaktdaten werden mit den Reiseunterlagen bekannt gegeben. Ist die örtliche Reiseleitung oder Vertretung nicht geschuldet, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Zentrale des RV mitgeteilt werden. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt, also insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
10. Abhilfe, Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen, wobei der RV die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe
schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem
Kunden erbracht wird. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung – kündigen.
10.2 Sämtliche vertraglichen Ansprüche muss der Kunde innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise möglichst schriftlich
gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse anmelden. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische
Ansprüche handelt.
10.3 Gepäckverlust, Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage
bei Gepäckschaden oder -verlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem RV gegenüber
anzuzeigen, wobei der RV drin-gend empfiehlt, unverzüglich an Ort und Stelle die
Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.
10.4 Reiseleiter, örtliche Vertretungen und andere Leistungsträger sind nicht
befugt und vom RV nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche
gegen den RV anzuerkennen.
10.5 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
verjähren innerhalb von einem Jahr nach vertraglich vor-gesehenem Reiseende. Die
Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Deliktische Ansprüche
verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Pass- und Visa-, Zoll- und Devisenvorschriften sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen der RV hat ihm obliegende Hinweispflichten verschuldet nicht
erfüllt.
11.2 Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über aktuelle
Bestimmungen zu Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vor-schriften, sowie
deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der RV geht dabei
davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für
nichtdeutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft.
11.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
12.1 Der RV ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Flugge-sellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der RV diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrschein-lich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die im Rahmen der Informationspflicht vom RV mitgeteilte ausführende Fluggesellschaft begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht vom RV ergibt. Soweit dies demnach vertraglich zulässig vereinbart ist, bleibt der RV ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist auf der Internetpräsenz vom RV einsehbar.
13. Datenschutz
13.1 Alle vom RV erfassten Daten, die der Reiseteilnehmer im Rahmen seiner Reiseanmeldung an den RV weitergeleitet hat, werden aus-schließlich für die Betreuung des Kunden und zur Reiseabwicklung sowie intern zu Kundenbindungszwecken verwendet. Die dem RV zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags gespeichert, verarbeitet und gemäß den Bestimmungen des BDAtenSchG geschützt.
14. Fremdveranstalter und Rabatte
14.1 Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die vom RV
veranstalteten Reisen.
14.2 Bei Reisen, die im Katalog oder der Internetpräsenz mit dem Zusatz
"Veranstalter: Kooperationspartner" versehen sind und damit als Reise eines
Fremdveranstalters deklariert sind gelten ausdrücklich die Reisebedingungen des
jeweiligen Veranstalters, nach welchen sich das Zustandekommen des
Reisevertrages und dessen Inhalt richten.
14.3 Im Flyer, Broschüren oder Internet beworbene Sonderleistungen und
Vergünstigungen wie Frühbucherrabatte und Stammkundenrabatte werden ausdrücklich
nur bei den vom RV in eigenem Namen veranstalteten und direkt beim RV gebuchten
Reisen gewährt.
Besonderheiten von Expeditions-, Abenteuer und Erlebnisreisen
15.1 Expeditionsreisen sind nach unserem Verständnis eine Mischform zwischen
konventioneller Reise in Gebiete mit entsprechender (touristischer)
Infrastruktur und Expedition, also einer Reise in entlegene, unerschlossene,
teilweise unbekannte und mitunter schwer zugängliche Gebiete, woraus auch ein
besonderer Abenteuer- und Erlebnischarakter resultiert, und wozu insbesondere
eine entsprechende Ausrüstung und Erfahrung (des Reiseveranstalters)
erforderlich ist.
15.2 Expeditions-, Outdoor-, Abenteuer-, Erlebnisreisen und ähnliche Reisen sind
durch ihren Charakter mit reiseart- sowie reiseziel-gebietspezifischen Risiken
und Unwägbarkeiten behaftet. Jeder Reiseteilnehmer trägt diese
reiseformspezifischen Risiken selbst. Diese Regelung gilt besonders für Risiken,
die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Personen-,
Sach- oder Ver-mögensschäden, die mit dem besonderen Charakter einer
Expeditions- oder Erlebnisreise in Zusammenhang stehen und nicht vom
Reise-veranstalter schuldhaft zu vertreten sind, ist ausgeschlossen und besteht
auch dann nicht, wenn die Reiseleitung des Reiseveranstalters an der in Frage
kommenden Unternehmung teilnimmt. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des
Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten, auf besondere ihm
bekannte Risiken hinzuweisen, während der Reise auf plötzlich auftretende u.
erkennbare Risiken u. Gefahren angemessen zu reagieren sowie die mit der
Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen
sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
16. Gültigkeit der Angaben
Die Publikation der hier veröffentlichten Daten erfolgte im Dezember 2007. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten sowie der Preise sind in allen Fällen der jeweils aktuellen Flyer, Broschüren und Internetseite, sowie die Buchungsbestätigung und sonstige, wirksame Abreden.
17. Sonstiges
17.1 Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz in Düsseldorf verklagen. Für
Klagen vom RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es
sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17.3 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Urheberrechte auf Bilder und Texte
Die Haftung der in unseren Foren oder Beiträgen veröffentlichten Bilder, bildlichen Darstellungen und Texten unterliegen dem jeweiligen Beitrags- Einsteller. Eventuelle Rechtsansprüche sind direkt mit den jeweiligen Beitrags- Einsteller zu klären. Urheberrechtlichen Ansprüche auf überlassene oder eingestellte Bilder und Texte liegen beim Beitrags- Einsteller. Bei etwaigen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich das jeweilige Beitrags- Einsteller um Freistellung der Special Adventure. Forderungen erfüllen somit der Beitrags- Einsteller eigenständig.
Verschiedenes
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für etwaige Fehler bei der Datenerfassung oder Datenübertragung kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Die Übernahme von Daten (z.B. Fotos, Bilder oder Textpassagen) in andere Datenträger, auch auszugsweise, oder die Verwendung zu anderen als den hier vorgesehenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Special Adventure - Düsseldorf
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner werden sich in diesem Falle um eine möglichst gleichartige Ersatzregelung bemühen.
Forumsbeiträge, Formulare und Texte
Unsere Forumsbeiträge sowie anliegende Formulierungsvorschläge wurden mit größter Sorgfalt erstellt und zusammengetragen. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.
Special Adventure
Reisen - Events - Incentives
Sigrid J. Obermeyer
Jahnstrasse 30
D - 40215 Düsseldorf
fon: +49(0)211-54489681
fax: +49(0)211-1592199
Email: info@special-adventure.de
www: www.special-adventure.de
USt-IdNr.: DE257971985
D-U-N-S Nummer: 342211889
Werbe- Linkeinbindung. Bitte nutzen Sie nur den vorgegebenen Quelltext.
Special Adventure - Reisen Events Incentives
Erleben Sie mit Special Adventure Ihre Urlaubsträume.
Wir entführen Sie zu den letzten Naturparadiesen dieser Erde.
Special Adventure - Reisen Events Incentives
Erleben Sie mit Special Adventure Ihre Urlaubsträume.
Wir entführen Sie zu den letzten Naturparadiesen dieser Erde.

![öffnet in neuem Fenster: Hilfe für die aktuelle Seite [alt][2] Hilfe](http://www.special-adventure.de/images/help.png)
![Schreiben sie uns eine Nachricht. [alt][4] Mail](http://www.special-adventure.de/images/mail.png)



![öffnet Startseite, aktualisiert den Webauftritt und setzt alle Einstellungen zurück. [alt][1] special adventure Logo](http://www.special-adventure.de/data/tmp/sys_img_mixed/logo.jpg)


