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AGB

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Special Adventure

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Special Adventure (nachfolgend Special Adventure genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages. Die AGB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Reise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Reise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer abschließt.

Diese AGB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Reise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Special Adventure bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit Special Adventure ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistung, gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.

Diese AGB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem Special Adventure einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat.

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Special Adventure im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Special Adventure, nebst ergänzenden Informationen von Special Adventure für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  2. b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  3. c) Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Special Adventure für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Special Adventure auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Special Adventure gegenüber, die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

  1. a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Special Adventure den Abschluss des Reisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.
  2. b) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Special Adventure zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Special Adventure dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

1.3. Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

  1. a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
  2. b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
  4. d) Soweit der Vertragstext von Special Adventure gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
  5. e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN“ bietet der Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
  6. f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
  7. g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages mit Special Adventure entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Reisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Special Adventure beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
  8. h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gem. lit. f bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4 Special Adventure weist darauf hin, dass Buchungen von Reisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Reise zwischen Special Adventure und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

  1. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von mind. 25 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Reisesicherungsschein kann nicht für epeditionsähnliche bzw. Expeditionsreisen ausgestellt werden. Nach Vertragsschluss einer solchen Reise wird eine Anzahlung in Höhe von mind. 50 % des Reisepreises fällig. Der Rest ist dann 8 Wochenvorher zu leisten. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Special Adventure diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Special Adventure das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Special Adventure vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Special Adventure die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Special Adventure berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten.

  1. Leistung, Leistungsänderung & Preisänderung nach Vertragsschluss

3.1 Leistung

  1. a) Die Leistungsverpflichtung von Special Adventure ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Special Adventure, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Special Adventure unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Reise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
  2. b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Special Adventure nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Special Adventure hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.2 Leistungsänderung

  1. a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Special Adventure nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Special Adventure hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
  2. b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGBB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Reisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Special Adventure gesetzten angemessenen Frist

- die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, oder

- ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder

- die Teilnahme an einer von Special Adventure gegebenenfalls angebotenen Ersatzreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Special Adventure nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Special Adventure unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

  1. c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatzreise oder geänderte Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Reise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Special Adventure bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.3 Preisänderung

  1. a) Special Adventure bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben. Werden diese gegenüber Special Adventure erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  2. b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung durch Special Adventure ist nur dann zulässig, wenn Special Adventure den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Eine Preiserhöhung ist Special Adventure nur bis 8 Prozent und nur bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn möglich.
  3. c) Der Reisende ist berechtigt, von Special Adventure eine Preissenkung bis 8 Prozent aus den gleichen Gründen zu verlangen, die Special Adventure zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Special Adventure führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Special Adventure zu erstatten. Special Adventure darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Special Adventure hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  4. d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Special Adventure diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Special Adventure gesetzten angemessenen Frist

- entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen, oder
- ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
- die Teilnahme an einer von Special Adventure gegebenenfalls angebotenen Ersatzreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Special Adventure nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von Special Adventure unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiser-höhungsbegehren ist Special Adventure nicht möglich.

  1. e) Ist die durchgeführte Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Reise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Special Adventure bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
  2. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Special Adventure unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Special Adventure den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Special Adventure eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Special Adventure zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Special Adventure hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Special Adventure wie folgt berechnet:

  1. a) allgemeine Stornopauschale:
    - bis 40. Tag 20 %
    - ab 41. bis 22. Tag 30 %
    - ab 21. bis 15. Tag 50 %
    - ab 14. bis 7. Tag 75 %
    - ab 6. Tag vor Reiseantritt 85 %

- am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

Bei Hochseereisen und Expeditionen und Expeditionsähnlichen Reisen gelten folgende Bedingungen:
- bis 90 Tage vor Reiseantritt 20%
- bis 60 Tagen vor Reiseantritt 50%
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 95%

  1. b) besondere Stornopauschale:

Sonderreisen, individuell ausgearbeitete Expeditionsreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die im jeweiligen Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBG ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Special Adventure nachzuweisen, dass Special Adventure durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5 Special Adventure behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Special Adventure das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Special Adventure verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was Special Adventure durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von Special Adventure ausdrücklich empfohlen.

4.7 Ist Special Adventure infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Special Adventure nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Special Adventure kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

  1. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Special Adventure ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Special Adventure wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Special Adventure empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Special Adventure

7.1 Special Adventure kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn Special Adventure:

  1. a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Reise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
  2. b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Special Adventure unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 Special Adventure kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Special Adventure nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; Hierbei sind die Eigenart und die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Kunde z.B. nicht die erforderlichen Dokumente für eine Weiterreise besitzt oder seine Reisedokumente unvollständig oder ungültig sind, oder den berechtigten Anweisungen der Reiseleitung nicht Folge leistet. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Special Adventure sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt.  Dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt Special Adventure, so behält Special Adventure den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Special Adventure aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

  1. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

Der Reisende hat Special Adventure oder seinen Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises nicht innerhalb der von Special Adventure mitgeteilten Frist erhält.

8.2 Mängelanzeige

Special Adventure ist verpflichtet, dem Reisenden die Reise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Special Adventure gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Special Adventure vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Special Adventure, vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Special Adventure direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten, eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Special Adventure nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Special Adventure für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, https://www.ebay.de/itm/GROsE-Pillendose-Medikamentenbox-7-Tage-Tablettenbox-Pillenbox-Tablettendose/16387243 bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von Special Adventure ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Special Adventure infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Special Adventure zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Special Adventure verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und Beschädigung

  1. a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Special Adventure lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
  2. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Special Adventure gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Special Adventure entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft zu stellen.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Special Adventure für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Special Adventure gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 Special Adventure haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise von Special Adventure sind. Special Adventure haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Special Adventure ursächlich waren.

9.3 Special Adventure haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von Special Adventure oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Special Adventure geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisevermittler, bei dem er die Reise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Special Adventure an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

10.3 Special Adventure weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Special Adventure nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Special Adventure freiwillig daran teilnehmen, wird Special Adventure die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

  1. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 Special Adventure unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Special Adventure nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 Special Adventure haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Special Adventure mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Special Adventure eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Special Adventure, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Special Adventure verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Special Adventure weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Special Adventure den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Special Adventure den Reisenden über den Wechsel informieren. Special Adventure muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Special Adventure findet deutsches Recht Anwendung.

13.2 Der Reisende kann Special Adventure nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Special Adventure gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Special Adventure vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und Special Adventure anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Besonderheiten von Expeditions-, Abenteuer- und Erlebnisreisen

14.1 Expeditionsreisen und Expeditionsähnliche Reisen sind nach unserem Verständnis eine Mischform zwischen konventioneller Reise in Gebiete mit entsprechender (touristischer) Infrastruktur und Expedition, also einer Reise in entlegene, unerschlossene, teilweise unbekannte und mitunter schwer zugängliche Gebiete, woraus auch ein besonderer Abenteuer- und Erlebnischarakter resultiert, und wozu insbesondere eine entsprechende Ausrüstung und Erfahrung (des Reiseveranstalters) erforderlich ist.

14.2 Expeditions-, Outdoor-, Abenteuer-, Erlebnisreisen und ähnliche Reisen sind durch ihren Charakter mit Reiseart- sowie Reisezielgebiet spezifischen Risiken und Unwägbarkeiten behaftet. Jeder Reiseteilnehmer trägt diese reiseformspezifischen Risiken selbst. Diese Regelung gilt besonders für Risiken, die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die mit dem besonderen Charakter einer Expeditions- oder Expeditionsähnlichen- oder Erlebnisreisen in Zusammenhang stehen und nicht vom Reiseveranstalter schuldhaft zu vertreten sind, ist ausgeschlossen und besteht auch dann nicht, wenn die Reiseleitung des Reiseveranstalters an der in Frage kommenden Unternehmung teilnimmt. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten, auf besondere ihm bekannte Risiken hinzuweisen, während der Reise auf plötzlich auftretende u. erkennbare Risiken u. Gefahren angemessen zu reagieren sowie die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Die o.g. Reisen sind nicht durch den Reisesicherungsschein abgedeckt. Hierzu verwendet Special Adventure eine gesonderte Versicherung seitens der Versicherung von Special Adventure.

Urheberrechte auf Bilder und Texte

  1. Die Haftung der in unseren Foren oder Beiträgen veröffentlichten Bilder, bildlichen Darstellungen und Texten unterliegen dem jeweiligen Beitragseinsteller. Eventuelle Rechtsansprüche sind direkt mit den jeweiligen Beitrags- Einsteller zu klären. Urheberrechtlichen Ansprüche auf überlassene oder eingestellte Bilder und Texte liegen beim Beitrags- Einsteller. Bei etwaigen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich das jeweilige Beitrags- Einsteller um Freistellung der Special Adventure. Forderungen erfüllen somit der Beitrags- Einsteller eigenständig.

Stand 01.04.2021

Reiseveranstalter

Special Adventure
Pfarrer-Hubert-Schmitz-Str. 3
54552 Dockweiler
Telefon.: +49(0)6595-8169708
info@special-adventure.de
Geschäftsführer: Konrad Fobbe

Fernabsatzverträge

Special Adventure weist darauf hin, dass Buchungen von Reisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Reise zwischen Special Adventure und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Reiseversicherungen

Special Adventure empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Special Adventure gibt eine Empfehlung (auf der Webseite) für die abzuschließenden Versicherungen. Bei Abschluss kann ein Rabatt in Höhe von 50% gewährleistet werden. Diese gilt nach Vorlage der Versicherungsrechnung.